Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Angebote, Umfang der Leistungen
1. Unseren Angeboten und Lieferungen oder Leistungen liegen die nachstehenden Verkaufs- und Lieferungs-
bedingungen zugrunde. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen Erklärungen
maßgeblich.
2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer eigentums- und urheberrecht-
liche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten ge-
hörige Zeichnungen oder andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unver-
züglich zurückzugeben.
4. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
5. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge des Bestellers binden uns erst nach schriftlicher Bestätigung. Für Inhalt
und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

II. Preise
1. Die Preise sind freibleibend und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk,
jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die MW.St. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2. Soll die Lieferung oder Leistung später als vier Monate nach Vertragsschluß erfolgen, behalten wir uns eine ange-
messene Erhöhung des Entgeltes unter der Voraussetzung vor, dass sich die bei Vertragsabschluß gegebenen, für die
Bestimmung des Entgeltes maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere Materialkosten, Löhne und öffentliche Abgaben
nicht erheblich verändert haben sollten.

III. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Begleichung der Kaufpreisforderung vor. Bei Lie-
ferungen unter Kaufleuten behalten wir uns das Eigentum bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen, gleich aus wel-
chem Rechtsgrund vor, einschließlich evtl. Wechselforderungen und von dritten erworbener Forderungen. Dies gilt auch
für den Fall des Saldo-Anerkenntnisses. Der Eigentumsvorbehalt gilt in diesem Falle als Sicherung für die Forderung aus
dem Saldo.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware in ordnungsgemäßem Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu
verarbeiten. Im Falle der Weiterveräußerung wird an die Stelle der gelieferten Ware der Anspruch des Auftraggebers,
der bis zur Höhe unserer gesamten Forderungen schon jetzt als an uns abgetreten gilt. Der Auftraggeber ist zur Ein-
ziehung der Forderung bis auf Widerruf berechtigt. Die eingezogenen Beträge sind bis zur vollständigen Begleichung
unserer Forderungen von dem Auftraggeber gesammelt zu deponieren und an uns abzuführen. Zahlt der Kunde des Auf-
traggebers durch Überweisung, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die ihm hieraus gegen das betreffende Geldinstitut
zustehende Forderung an uns ab.
Der Auftraggeber hat uns auf Verlangen sämtliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
3. Soweit nach unserem Eigentum stehende Ware durch den Auftraggeber be- oder verarbeitet wird, besteht Einigung
darüber, dass die Be- oder Verarbeitung für uns erfolgt, wir also Eigentümer der neuen Sachen werden. Sollten die
Kosten der Be- oder Verarbeitung den Wert unserer Ware erheblich übersteigen, besteht Einigung darüber, dass die Be-
oder Verarbeitung auch für uns erfolgt und wir das dem Rechnungswert unserer Ware quotenmäßig entsprechende Mit-
eigentum an der neuen Sache erwerben.
 Wird noch in unserem Eigentum stehende Ware von dem Auftraggeber mit einer anderen Sache derart verbunden, dass
sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Auftraggeber
uns jetzt schon das quotenmäßige Miteigentum an der neuen Sache. Die neue Sache wird jeweils vom Auftraggeber un-
entgeltlich für uns verwahrt. Im Falle der Weiterveräußerung gelten die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
4. Bei Zugriff Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren oder die uns zustehenden Forde-
rungen, insbesondere bei Pfändungen, hat der Auftraggeber dem Dritten bzw. dem Vollstreckungsbeamten unser Eigen-
tum bzw. unsere Inhaberschaft an dem Gegenstand unverzüglich nachzuweisen; außerdem hat der Auftraggeber un-
verzüglich uns von diesen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen und uns bei der Wahrung unserer Rechte in jeder Weise zu
unterstützen. Die Pfändung der Waren durch uns gilt nicht als Verzicht auf Eigentumsvorbehalt oder als Rücktritt vom
Vertrag.
5. Sicherungsübereignung, Verpfändung und dergleichen der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware an
Dritte sind unzulässig.
6. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Ver-
käufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

IV. Zahlungsbedingungen
1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen nach 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahl-
bar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotzt anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Soweit Forderungen gestundet sind, werden sie sofort ohne Abzug fällig,
wenn der Besteller uns gegenüber mit einer Zahlung in Verzug kommt oder wenn uns eine wesentliche Verschlechterung
seiner Vermögenslage bekannt wird. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen
kann. Bei Überschreiten des Zahlungszieles werden unbeschadet weitergehender Rechte bankübliche Zinsen berechnet.
2. Der Besteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Frist für Lieferungen und Leistungen
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller
zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Ver-
sandbereitschaft mitgeteilt ist. Falls die Lieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, gilt nach
erfolgter Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist der Liefertermin als eingehalten.
3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik,
Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, zurückzu-
führen, so wird die Frist angemessen verlängert. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Ver-
schuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt,
eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% im ganzen aber höchstens
5% vom Werte der Gesamtlieferung. Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen,
wenn die in Ziffer 3 genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist
eintreten. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach
Ablauf einer vom Lieferer gesetzten Frist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem
Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens
jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und
fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist zu beliefern.

VI. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Der Versand erfolgt ab Werk auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch, wenn und soweit der Versand mit unseren
eigenen Transportmitteln erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Lieferer noch andere Leistungen
z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat.
2. Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
3. Teillieferungen sind zulässig.
4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage
der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

VII. Haftung für Mängel an der Lieferung
1. Haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt V wie folgt:
a.) All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu
zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenüberganges an
gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehler-
hafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheb-
lich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muß dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
Ersetze Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne
Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.
2. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum
Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend
gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Wenn der Lieferer
einen ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, oder wenn die Nach-
besserung unmöglich ist, oder vom Lieferer verweigert wird, so kann der Besteller das Recht der Minderung geltend
machen. Kommt zwischen Besteller und Lieferer eine Einigung ohne Minderung nicht zustande, so kann der Besteller
auch Wandelung verlangen.
4. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge
ab in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung
dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
5. Die Mängelbehaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahren-
übergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebs-
mittel und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Werden die von uns gelieferten Waren ohne unsere Mitwirkung repariert oder verändert oder
wurden Wartungs- bzw. Einbauvorschriften nicht eingehalten, so erlischt unsere Gewährleistungs- und sonstige Haf-
tung . Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden hat der Besteller nach Mitteilung an uns das Recht, den Mangel auf seine Kosten zu beseitigen.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis
zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
7. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbe-
sondere Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, es sei denn, sie
beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8. Für Eigenschaftszusicherungen haften wir nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Erklärung.

VIII. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen
Rechtsgrund sätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so
ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatz des Bestellers
auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung, welches wegen der Unmöglichkeit nicht in zweck-
dienlichen Betrieb genommen werden kann. Die Beschränkung gilt nicht, sofern die Unmöglichkeit auf Vorsatz oder
grobes Verschulden des Lieferers zurückzuführen ist. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt von Vertrag bleibt unbe-
rührt.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von V. Abs.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken wird der Vertrag
angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, u.z. auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller auch eine Ver-
längerung der Lieferzeit vereinbart war.

IX. Anderweitige Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Auftraggeber, seine Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz
oder grobem Verschulden.

X. Alleiniger Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

XI. Verbindlichkeit des Vertages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.